Besonderheiten bei "Mobbing" am Arbeitplatz
Im Arbeitsleben, insbesondere bei Tätigkeiten die mit anderen Personen zusammen ausgeübt werden kommt es regelmäßig zu Konflikten. Regelmäßig ist irgenwann der Zeitpunkt erreicht an dem Hilfe von außen nötig ist. Nicht selten muss letztlich auch der Rechtsweg beschritten werden.
I. Wie ist Mobbing arbeitsrechtlich zu werten?
Generell wird dieses Thema in der Öffentlichkeit gerne unter die Schlagwörter "Mobbing am Arbeitsplatz" gepackt.
Das Bundesarbeitgericht will hier jedoch nicht auf den Gesamtkomplex der einzelnen Ereignisse eingehen, sondern nimmt vielmehr die Einzelnen Vorfälle unter die Lupe.
Hierzu hat das Budnesarbeitsgericht in einer aktuellen Entscheidung ausgeführt:
"Das beklagte Land hat als Arbeitgeber gegenüber dem Kläger als Arbeitnehmer bestimmte Fürsorge- und Schutzpflichten wahrzunehmen. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen jeder Vertragspartei aus einem Schuldverhältnis nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme und zum Schutz der Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Dies verbietet auch die Herabwürdigung und Missachtung eines Arbeitnehmers. Dieser hat daher Anspruch darauf, dass auf sein Wohl und seine berechtigten Interessen Rücksicht genommen wird, dass er vor Gesundheitsgefahren, auch psychischer Art, geschützt wird, und dass er keinem Verhalten ausgesetzt wird, das bezweckt oder bewirkt, dass seine Würde verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird. Der Arbeitgeber ist in diesem Zusammenhang insbesondere auch zum Schutz der Gesundheit und des Persönlichkeitsrechts des Arbeitnehmers verpflichtet (...)."
Das BAG führt mithin aus, dass es die Pflicht eines jeden Arbeitgebers ist, Rücksicht auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmer zu nehmen. Zu diesen Fürsoregpflichten gehört es auch Situationen zu verhindern, die unter "Mobbing" fallen.
II. Was kann ich in rechtlicher Hinsicht unternehmen?
1. Machen Sie auf die Missstände aufmerksam
Wie das Zitat des Bundesarbeitsgerichtes zeigt müssen Sie ein von "Mobbing" geprägtes Arbeitsverhältnis nicht dulden. Daher sollten Sie entsprechende Vorfälle bei Ihren Vorgesetzten deutlich zur Sprache bringen.
2. Sprechen Sie den Betriebsrat an
Sollte in Ihrem Betrieb ein Betriebsrat existieren, so können Sie auch diesen um Hilfe bitten. Diese Möglichkeit ist im Betreibsverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen. So heißt es in § 84 Abs. 1 BetrVG:
"Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt. Er kann ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen."
3. Durchsetzen von Ansprüchen mit Abmahnungen
Wird den Zuständen nicht abgeholfen sollten Sie über weitere Schritte nachdenken. Grundsätzlich sollten Sie alle Vorfälle möglichst genau mit Datum und Uhrzeit protokollieren, um die spätere Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern. Neben Schadensersatzansprüchen stehen den Betroffenen oft auch Unterlassungsansprüche zu. Um diese durchzusetzen empfiehlt es sich unter Umständen den Gegner abzumahnen. Mit einer solchen Abmahnung wird der Gegner dazu aufgefordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Bei Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung wird ein Unterlassungsvertrag geschlossen. Verstößt der "Mobber" gegen diese Erklärung wird die in der Unterlassungserklärung zuvor festgesetzte Vertragsstrafe fällig und kann durchgesetzt werden.
4. Strafanzeigen
Unter Umständen muss es auch in Betracht gezogen werden Strafanzeige zu erstatten. Straftaten sollten grundsätzlich nicht einfach toleriert werden, weil Sie am Arbeitsplatz geschehen. Auch kann ein durchlaufenes Strafverfahren bei der späteren Durchsetzung von Ansprüchen hilfreich sein.
5. Zurückbehaltungsrecht der Arbeitsleitung
Haben Sie Ihrem Arbeitgeber erfolglos eine angemessene Frist zur Behebung der beanstandeten Zustände gesetzt, kann es unter Umständen gerechtfertigt sein die Arbeitsleistung nicht mehr zu erbringen. Zu einem derart einschneidenden Schnitt sollten sie sich jedoch erst nach Absprache mit einem Rechtsanwalt entschließen. Gleiches gilt für den Fall der außerordentlilchen Kündigung des Arbeitnehmers.
Arbeitsrechtliche Probleme im Bereich des Mobbings sind in der Regel sehr komplex und anwaltlicher Rat dringend anzuraten. Wir helfen Ihnen gerne weiter. Schreiben Sie uns unter: kontakt@recht-büdingen.de
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